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Durchwahl für mehr Sicherheit

Das Ordnungstelefon ist ein Service der Stadt Leipzig für Sicherheit und Ordnung. Über die klassischen Dienstzeiten hinaus, können Sie damit dringende Anliegen und Hinweise an das Ordnungsamt geben. Die Rufnummer des Ordnungstelefons ist 0341 123-8888.

Typische Anliegen, die über das Ordnungstelefon gemeldet werden können:

  • falsch geparkte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern,
  • Meldungen über gefährliche Hindernisse,
  • Feststellungen über das Fehlen von Absperrungen,
  • Meldungen über die Störung der Nachtruhe durch Lärm.

Kein Notfalltelefon

Das Ordnungstelefon ist kein Notfalltelefon und nimmt auch keine Meldungen an die Polizei entgegen. Bei akuter Gefahr, wählen Sie bitte die 110 (Polizei) oder 112 (Feuerwehr und Rettungsdienst).

Ordnungstelefon

0341 123-8888

Montag bis Donnerstag: 7:00 – 22:30 Uhr, Freitag: 7:00 – 2:30 Uhr, Samstag: 9:00 – 2:30 Uhr, Sonntag: 9:30 – 17:00 Uhr

Ordnungsformular

Für allgemeine und nicht dringende Anliegen wurde das Ordnungsformular eingerichtet. Sie können Ihre Nachricht um Dateianhänge ergänzen und sicher an das Ordnungsamt senden. Mit der Nutzung des Kontaktformulars unterstützen Sie uns dabei, über das Ordnungstelefon für eilige Fälle erreichbar zu sein.

Fragen und Antworten

Verstöße im ruhenden Verkehr melden Sie am besten direkt über das Ordnungstelefon. 

Bitte teilen Sie uns mit:

  • das Kennzeichen des Fahrzeuges und Fahrzeugtyp,
  • den genauen Standort (Straße, Hausnummer, wenn vorhanden oder sonstige Orientierungsangabe),
  • den Zeitpunkt der Störung (gegebenenfalls von – bis).

Die Leitstelle des Ordnungsamtes benachrichtigt dann die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, die sich in der Nähe des Hinweisortes befinden. Wir bitten um Verständnis, dass aus personellen und organisatorischen Gründen nicht jedem Hinweis nachgegangen werden kann.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe und wird in Leipzig durch die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes (Politessen) und die Beamten der Polizeidirektion wahrgenommen. Selbst dürfen Sie die hoheitliche Aufgabe aber nicht wahrnehmen und wahllos Verstöße aufnehmen.

Informationen zum Thema finden SIe auf unserer Seite „Auto abgeschleppt – wie weiter“.

Unter folgenden Telefonnummern können Sie sich über den Verbleib Ihres von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppten Fahrzeugs informieren.

Abschleppen durch die Behörde: Grundsätzlich kein Anspruch bei einfahrtversperrenden oder ausfahrtversperrenden Parken

Bei einem nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO unzulässigem Parken vor privaten Grundstücksein- und -ausfahrten besteht kein Anspruch auf das Abschleppen des Fahrzeuges durch die Behörde. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: das einfahrtversperrende oder das ausfahrtversperrende Parken.

a) Das einfahrtversperrende Parken
In diesem Fall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Abschleppen regelmäßig abzulehnen. Die finanziellen Folgen wären unverhältnismäßig hoch gegenüber dem polizeilich zu erreichenden Ziel der ungehinderten Zufahrt.

b) Das ausfahrtversperrende Parken
Es ist allgemein eine Kostenabwägung vorzunehmen. Danach ist das Abschleppen unverhältnismäßig, wenn die Abschleppkosten höher sind als eine dem Betroffenen zuzumutende Taxifahrt.

Wann kann das Einschreiten der Behörde verhältnismäßig sein?

Bei bestimmten Berufsgruppen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen sind (zum Beispiel Arzt im Dienst, vergleiche D. Berger AAO Absatz Nr. 19, Jacob Hentschel AAO, Rz 64 zu § 12 StVO; BGHZ 55, 153) und durch ausfahrtversperrendes Parken gehindert werden, kann ein Einschreiten der Behörde als verhältnismäßig angesehen werden.

Sofern Sie in eine solche missliche Situation kommen, können Sie über das Ordnungstelefon (0341 123-8888), die Abteilung Verkehrsüberwachung zwecks Einleitung von Maßnahmen anfordern.

Das Opportunitätsprinzip

Im Gegensatz zu dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang) liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) der Verfolgungsbehörde. Das Gleiche gilt für die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei oder Ordnungsbehörde.

Insoweit besteht auf eine Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kein Rechtsanspruch. In diesem Zusammenhang liegt auch die auf Ordnungswidrigkeiten fußende Durchführung von Abschleppmaßnahmen zur Abwehr einer bereits eingetretenen Störung beziehungsweise zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Sie können sich selbst gegen verbotswidriges Parken erwehren

Eigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer einer Grundstücksein- und -ausfahrt können sich gegen verbotswidriges Parken erwehren. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass Sie konkret an der Nutzung behindert werden.

Der Grundstückseigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer kann in den oben genannten Fällen in seiner Freiheit, das Grundstück zu befahren oder mit dem Wagen zu verlassen, behindert werden. Somit liegt hier eine Besitzstörung des im Besitz enthaltenen Gebrauchsrechts vor, die solange andauert, bis das blockierende Kraftfahrzeug weggefahren ist. Insoweit haben Betroffene ein Selbsthilferecht gemäß § 858 BGB, welches ihnen ermöglicht, sich der verbotenen Eigenmacht zu erwehren.

Es ist nicht abzuwarten, ob behördliche Hilfe zu erlangen ist. Vielmehr kann selbst das Abschleppen des ausfahrtversperrenden Fahrzeuges veranlasst und die Kosten im Wege der Schadenersatzforderung vom Verursacher verlangt werden.

Wer ausfahrtversperrend parkt - abgesehen von der Ordnungswidrigkeit - verletzt ein Schutzgut, hindert ein Gebrauchsrecht an fremdem Eigentum und Besitz und wird dadurch schadenersatzpflichtig (§ 823 BGB).

Das Ordnungsamt erhält häufig Beschwerden über Fehl- oder rücksichtsloses Verhalten von Radfahrerinnen und Radfahrern im öffentlichen Verkehrsraum, verbunden mit der Forderung nach regelmäßigen und strengeren Kontrollen.

Nach den geltenden Regelungen § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung darf nur der Polizeivollzugsdienst Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten und ist somit zur Überwachung des fließenden Verkehrs befugt.

Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist dem Gemeindlichen Vollzugsdienst nicht übertragen. Diese Zuständigkeit besteht lediglich für die Überwachung des ruhenden Verkehrs. 

Dagegen ist die Zuständigkeit bei der Verfolgung und Ahndung von begangenen Verkehrsverstößen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) geregelt. Gemäß § 163 b Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), welcher bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Absatz 1 beziehungsweise § 53 Absatz 1 OWiG entsprechend anwendbar ist, darf die gemeindliche Verwaltungsbehörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Identität des Betroffenen auch durch Festhalten ermitteln. Das Festhalten umfasst das Anhalten von Verkehrsteilnehmendem und somit auch Radfahrende im fließenden Verkehrs unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung hierfür ist eine tatsächliche Verdachtslage, welche eine begangene Ordnungswidrigkeit der Betroffenen als möglich erscheinen lässt. Diese Verdachtslage darf nur beobachtet werden. Eine systematische Verkehrsüberwachung im Sinne des Straßenverkehrsrechtes ist nicht zulässig.  

Werden im Rahmen der Streifentätigkeit bußgeldbewährte Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern und somit auch Radfahrenden festgestellt, so können diese durch die Bediensteten des Außendienstes angehalten werden.

Die Polizei und das Ordnungsamt führen darüber hinaus regelmäßig gemeinsame Verkehrskontrollaktionen im Stadtgebiet durch.

Sofern die Gegenstände im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes abgelagert werden, liegt erlaubnispflichtige Sondernutzung vor, da die benutzte Fläche unerlaubt dem Gemeingebrauch entzogen wird. In diesem Zusammenhang sollten auch mögliche Gefahren und die daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht bedacht werden.

Eigene Feststellungen können Sie über das Ordnungsformular oder den Mängelmelder melden.

Die Meldungen werden entsprechend aufgenommen und an die zuständigen Abteilungen im Ordnungsamt weitergeleitet. Dort wird die angezeigte Situation geprüft, zur Sache ermittelt und über die Einleitung von Maßnahmen entschieden.

Bei Feststellung der Vermüllung werden diese Hinweise an die zuständigen entsorgenden Eigenbetriebe weitergegeben.

Ist das Aufstellen dieser Kisten eigentlich erlaubt?

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Ablagerungsfläche um öffentlichen Verkehrsraum handelt oder nicht, wird es sich bei den zu verschenkenden Gegenständen in der Regel um Abfall handeln. Die (Ab-)Lagerung von Abfall außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen ist unzulässig.

In diesem Zusammenhang wäre noch darauf hinzuweisen, dass die Sachherrschaft für die mitgenommenen Gegenstände auf den „Mitnehmenden“ übergeht. Falls dieser keinen Gefallen mehr daran findet und er die Gegenstände an anderer Stelle wieder ablegt, handelt er ebenfalls ordnungswidrig.

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) können mit Geldbußen von 5 bis 500 Euro geahndet werden.

Die unzulässige (Ab-)Lagerung von Abfällen stellt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) dar. Hier sind Geldbußen von 5 bis 100.000 EUR vorgesehen.

Sollten Sie in einem Haus leben, in dem die Ratten zur Plage werden, wenden Sie sich umgehend an Ihren Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer. Dieser kann dann darüber entscheiden, ob er selbst entsprechende Fertigpräparate auslegt (in Drogerien oder Garten-Centern erhältlich) oder eine Fachfirma beauftragt.

Die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig legt dazu fest:

Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren

§ 18 Anzeige- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassern, Dämmen, Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind verpflichtet, wenn sie Befall mit Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, insbesondere Ratten feststellen, unverzüglich der Kreispolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung nach der Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke in der Öffentlichkeit ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Bekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

Weiterführende Hinweise und Erläuterungen sind in der Erläuterungsbroschüre zur Polizeiverordnung (PDF 400 KB) zu finden.

Wer ist Ihr Ansprechpartner wenn der Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer nichts unternimmt?

Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
Technisches Rathaus, Haus A, Eingang A.I
Prager Straße 119-136
04317 Leipzig

Telefon: 0341 123-8681

Postanschrift:
Stadt Leipzig, Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
04092 Leipzig

Wer ist Ihr Ansprechpartner für die Beratung zu gesundheitlichen Gefahren?

Gesundheitsamt, Abteilung Hygiene
Rohrteichstraße 16
04347 Leipzig

Telefon: 0341 123-6909

Nein, über das Ordnungstelefon und -formular können Sie ausschließlich Hinweise und Mitteilungen an das Ordnungsamt geben. 

Wenn Sie hingegen eine Ordnungswidrigkeit gegenüber der Zentralen Bußgeldbehörde anzeigen möchten, können Sie das über unser Dienstleistungen Anzeigen Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten und Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten tun.

 

Nein, über das Ordnungstelefon und -formular können Sie ausschließlich Hinweise und Mitteilungen an das Ordnungsamt geben. 

Für Strafanzeigen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Polizeidienststellen im Bereich der Polizeidirektion Leipzig.

Bitte beachten Sie, dass die Online-Wache der Polizei Sachsen nicht für die Meldung von Notfällen vorgesehen ist! Im Notfall erreichen Sie Ihre zuständige Polizeidienststelle Tag und Nacht über den Polizeinotruf 110.