Zum Inhalt springen

Das Team des Fachdienstes Eingliederungshilfe ist verantwortlich für alle Neuanträge, offene Bedarfsprüfungen und laufende Eingliederungshilfen in Form von Schulbegleitung, Hortintegration, Integrationshilfe, Sozialem Training sowie Lerntherapie (Dyskalkulie und LRS) gemäß § 35a SGB VIII.

Die Zuständigkeit im Fachdienst richtet sich nach der Schule, welche das Kind oder der/die Jugendliche besucht. 

Wenn ein Kind oder Jugendlicher eine Unterstützung wegen seelischer Probleme braucht, muss geprüft werden, ob die seelische Gesundheit länger als sechs Monate anders ist als bei anderen in seinem Alter. Diese Probleme hindern das Kind daran, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, oder es wird erwartet, dass sie das tun.

Ob für das Kind oder Jugendlichen Teilhabeleistungen gewährt werden können, wird von einem Fachdienst geprüft. Erst wenn die Prüfung zeigt, dass das Kind eine seelische Behinderung hat oder bald haben wird, werden die Kosten für die Hilfe übernommen.

Jedes Kind, das zur Schule geht, soll die Unterstützung bekommen, die es braucht. Dazu gehören:

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe,
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
  • Förderungen der Schulen für einen inklusiven Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Der Fachdienst Eingliederungshilfe im Kontext Schule sorgt dafür, dass die Hilfe gut abgestimmt ist. Verschiedene Fachleute arbeiten zusammen, um die beste Unterstützung für das Kind zu finden.

Die Kolleg/-innen im Fachdienst Eingliederungshilfe beraten Sie zum weiteren Vorgehen und der notwendigen Unterlagen, die dafür eingereicht werden müssen.

Fragen und Antworten

  • Personen, die das Sorgerecht für das Schulkind haben
  • Junge Volljährige bis 23 Jahre

Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder von der seelischen Behinderung bedroht sind und dadurch in der gesellschaftlichen Teilhabe erheblich beeinträchtigt sind oder diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.

  • Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Neurofeedback, Motopädie, Psychotherapie - sprechen Sie Ihren Kinderarzt an
  • Nachteilsausgleich oder andere Hilfsmittel - in der Schule beantragen
  • Schulpsychologen sowie Schulsozialarbeiter
  • Sächsische Schulverwaltungsordnung (Unterstützung seitens der Schule und dem Landesamt für Schule und Bildung)
  • Heilmittelverordnung (Leistungen der Krankenkassen)
  • Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen et cetera.
  • Weitere Kostenträger

  • Formular „Antrag auf Gewährung von Leistungen nach §§ 13, 19, 20, 27 ff, §§ 35a, 41 SGB VIII“ (beim Fachdienst erhältlich)
  • Belehrung zum Antrag
  • Sozioökonomische Daten
  • Sorgerechtnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Ausweisvorlage beziehungsweise Bestätigung der Meldeadresse
  • Schweigepflichtentbindungen
  • Elternfragebogen
  • Fachärztliche Stellungnahme nach § 35a SGB VIII (falls vorhanden, ansonsten Begutachtung über das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig möglich nach Beauftragung durch den Fachdienst)
  • Schulbericht
  • Sonderpädagogisches Fördergutachten beziehungsweise der Nachweis über die Beantragung des sonderpädagogischen Fördergutachten
  • Kitabericht (falls vorhanden), weitere vorhandene Berichte

Bei Vorlage der obengenannten Unterlagen kann die Prüfung beginnen:

  1. Hospitation in der Schule
  2. Gespräch mit Eltern/Personensorgeberechtigte/junge Volljährige und Kind zur Erstellung des sozialpädagogischen Diagnosebogens
  3. Gespräche mit weiteren relevanten Dritten
  4. sozialpädagogische Bewertung der vorhandenen Informationen und abschließende Einschätzung einer Teilhabebeeinträchtigung
  5. Vorstellung der Ergebnisse im Fachteam zur Entscheidung über den gestellten Antrag

Um ihren Antrag gut prüfen zu können, müssen wir Informationen über ihr Kind von anderen Personen und Institutionen (Schule, Ärzte, Therapeuten, Gesundheitsamt et cetera einholen. Dafür brauchen wir ihre Erlaubnis.

Unsere Schweigepflichtentbindung entspricht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Unser erklärtes Ziel ist es, alle gestellten Anträge zeitnah zu bearbeiten. Anträge müssen derzeit nach Dringlichkeiten priorisiert werden und dadurch können die Bearbeitungszeiten fallbedingt individuell unterschiedlich ausfallen. Bei fehlenden Unterlagen meldet sich der Fachdienst bei Ihnen (Antragssteller/-innen).

Die Entscheidung über die geeignete Hilfeform trifft das Fachteam auf Grundlage des SGB VIII in Verbindung mit SGB IX

Wenn die Bedarfsprüfung durch den Fachdienst ergibt, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Hilfe bewilligt.

Bitte informieren Sie den Fachdienst über jeden Schulwechsel. Wenn sie in Leipzig wohnen und ihr Kind eine Leipziger Schule besucht, bleibt der Fachdienst zuständig.

Ja, sie können einen Antrag stellen. Für Hilfen zur Erziehung ist der Allgemeine Sozialdienst (ASD) zuständig

Weitere Fragen

Bitte informieren Sie den Fachdienst über jeden Schulwechsel. Wenn sie in Leipzig wohnen und ihr Kind eine Leipziger Schule besucht, bleibt der Fachdienst zuständig.

Ja, sie können einen Antrag stellen. Für Hilfen zur Erziehung ist der Allgemeine Sozialdienst (ASD) zuständig

Sobald eine körperliche und/ oder geistige Behinderung vermutet wird oder vorliegt ist das Sozialamt zuständig.

Die Informationen stehen Ihnen auch in arabisch zur Verfügung. Hier finden Sie die Übersetzung in arabisch (PDF 0,4 MB).

Nach §35a SGB VIII bezieht sich die Entscheidung, ob ein junger Mensch Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, unter anderem auf Grundlage einer:

fachärztlichen oder fachpsychologischen Stellungnahme eines Arztes- für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie; eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Diese dient zur Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine seelische Behinderung oder eine drohende Beeinträchtigung vorliegt und welche Maßnahmen zur Teilhabe nötig sind. Die Stellungnahme sollte die Diagnose, die Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie den Bedarf an Hilfe darlegen und Empfehlungen für geeignete Maßnahmen enthalten. Sie wird in der Regel von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einem Psychotherapeuten erstellt.

Die seelische Behinderung ist eine psychische Störung, zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Essstörungen, Autismus-Spektrum-Störungen, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen (ADHS) oder andere psychische Störungen die sich über einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten ausgeprägt hat.

Eine gesellschaftliche Teilhabe umfasst verschiedene Bereiche:

Schulische Teilhabe: Die Fähigkeit, am Unterricht und schulischen Aktivitäten teilzunehmen, dem Lernstoff zu folgen, soziale Kontakte in der Schule zu pflegen und sich in den schulischen Alltag zu integrieren. (keine Gewährleistung eines bevorzugten Schulabschlusses)

Soziale Teilhabe: Die Einbindung in soziale Beziehungen, Freundschaften und Freizeitaktivitäten mit Gleichaltrigen sowie die Fähigkeit, soziale Kompetenzen und Bindungen zu entwickeln.

Familiäre Teilhabe: Das Einbezogen-Sein in familiäre Aktivitäten und Beziehungen, einschließlich des Umgangs mit Familienmitgliedern und der Fähigkeit, im Familienleben integriert zu sein. 

Vorrangig steht die selbstbestimmte Integration des Kindes/Jugendlichen in sein unmittelbaren Sozialraum.

Wird mit Abstimmung der Schule/Schulleitung über die Eltern beantragt.

Ein sonderpädagogisches Fördergutachten nach dem sächsischen Schulgesetz dient der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Kindes oder Jugendlichen in Sachsen. Es wird erstellt, wenn Zweifel bestehen, ob ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund von besonderen Lern- und Entwicklungsbedürfnissen zusätzliche Unterstützung benötigt. Dies kann beispielsweise bei körperlichen, geistigen, emotionalen oder sozialen Beeinträchtigungen der Fall sein.

Das Gutachten wird durch speziell qualifizierte Fachkräfte, wie Sonderpädagogen, erstellt und umfasst folgende wesentliche Inhalte:

  1. Diagnostische Untersuchung: Analyse der individuellen Lernausgangslage, des Entwicklungsstandes sowie eventueller Beeinträchtigungen.
  2. Feststellung des Förderbedarfs: Ermittlung, ob und in welchem Umfang der Schüler oder die Schülerin sonderpädagogische Unterstützung benötigt.
  3. Empfehlung zur Förderung: Vorschläge zur geeigneten Schulform und konkreten Fördermaßnahmen, die auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes zugeschnitten sind. Dies kann den Besuch einer Förderschule oder spezielle Maßnahmen in einer Regelschule umfassen.
  4. Zusammenarbeit mit Eltern und Fachkräften: Im Prozess des Fördergutachtens wird mit Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und anderen Fachkräften (zum Beispiel Schulpsychologen) kooperiert, um eine möglichst umfassende Einschätzung und Förderung sicherzustellen.

Das Gutachten ist somit die Grundlage für die Entscheidung, welche Bildungs- und Förderangebote dem betroffenen Kind am besten gerecht werden, um es in seiner schulischen und persönlichen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen. Es stellt sicher, dass der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach den Vorgaben des sächsischen Schulgesetzes berücksichtigt wird.

Zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung in Schwere beziehungsweise Ausmaß in den Bereichen:

  • Beziehungsgestaltung
  • Alltagsbewältigung
  • Integration
  • Lernen

Dies wird gemeinsam mit Eltern und Kind erörtert (auf Basis WHO Richtlinien).

Die Dringlichkeit zur Bearbeitung eines Antrages wird durch den Fachdienst bewertet.

Die Eingliederungshilfe ist im Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch IX erläutert.

Eine Eingliederungshilfe ist eine Hilfe zur Teilhabe in der Gesellschaft. Sie ist eine unterstützende Leistung für Menschen mit einer drohenden oder bestehenden Behinderung.

Eine Hilfe zur Erziehung ist eine Leistung nach dem SGB VIII. Diese beinhaltet Hilfen für Kinder, Jugendliche, Familien und junge Volljährige. Die Hilfen können beim Allgemeinen Sozialdienst (ASD) beantragt werden.

Eine schwerwiegende Teilhabebeeinträchtigung ist, wenn ein Mensch in den Bereichen Schule, Freizeit und Familie nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung sein Leben bewältigen kann. Die Einschätzung über den Schweregrad der Teilhabeeinschränkung wird durch den Fachdienst vorgenommen.

Kontakt

Fachdienst Eingliederungshilfe im Kontext Schule

Adresse
Rathaus Schönefeld
Ossietzkystraße 37
04347 Leipzig
Telefon
0341 123-6353
E-Mail
ASD-Eingliederungshilfe@leipzig.de

Stadt Leipzig
04092 Leipzig

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

Montag:
09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag:
09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch:
09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag:
09:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
09:00 - 13:00 Uhr

Straßenbahn:
1 (Rathaus Schönefeld)