Ersatzbaustoffverordnung
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) beinhaltet sämtliche Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke.
Veröffentlichung nach § 12 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
In der Stadt Leipzig verfügen folgende Aufbereitungsanlagen über ein Prüfzeugnis gemäß § 5 Absatz 4 ErsatzbaustoffV:
| Anlagenbezeichnung | Name des Anlagenbetreibers | Stadtbezirk in Leipzig | Straße, Haus-Nr. | PLZ, Ort |
|---|---|---|---|---|
| Bauschuttrecyclinganlage | GP Günter Papenburg AG Baustoffzentrum Leipzig | Alt-West | Plautstraße 56 | 04179 Leipzig |
| Bauschuttrecyclinganlage | REMEX GmbH | Südwest | Carl-Weichelt-Straße 7 | 04249 Leipzig |
| Bauschuttrecyclinganlage | REWO Recycling & Rekultivierung GmbH | Nordost | Wodanstraße 38 | 04347 Leipzig |
Veröffentlichung nach § 13 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
Aufbereitungsanlagen in der Stadt Leipzig, bei denen die Fremdüberwachung gemäß § 13 Absatz 2 ErsatzbaustoffV eingestellt worden ist:
- aktuell keine Anlage
Veröffentlichung nach § 13 Absatz 4 ErsatzbaustoffV
Aufbereitungsanlagen in der Stadt Leipzig, bei denen eine Wiederaufnahme der Fremdüberwachung gemäß § 13 Absatz 4 ErsatzbaustoffV erfolgt ist:
- aktuell keine Anlage
Rechtliche Grundlage
Zum 1. August 2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten.
Ersatzbaustoffe sind mineralische Sekundärrohstoffe, die gemäß der Verordnung nach einem vorgeschriebenen Güteüberwachungssystem hergestellt wurden und deren Verwendung für spezifische Einbauweisen im Tief- und Erdbaubereich zugelassen sind.
Die aktuelle Fassung ist unter www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv/ erreichbar.