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Klage gegen Bundesregierung abgewiesen: Nutzung von Ramstein nicht justiziabel

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Ein US-Bomber startet im Frühjahr vom britischen Luftwaffenstützpunkt Fairford in Gloucestershire zu einem Einsatz über dem Iran.
Ein US-Bomber startet im Frühjahr vom britischen Luftwaffenstützpunkt Fairford in Gloucestershire zu einem Einsatz über dem Iran. © HENRY NICHOLLS

Aktivist Martin Singe sieht Beihilfe zu Angriffskrieg gegen Iran – der Generalbundesanwalt widerspricht.

Die deutsche Rolle beim US-israelischen Krieg gegen Iran wird nicht vor Gericht beleuchtet. Der Generalbundesanwalt (GBA) lehnt es ab, in diesem Zusammenhang gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen Beihilfe zu einem Angriffskrieg zu ermitteln. Ein „Anfangsverdacht einer Beihilfe zum Verbrechen der Aggression“ nach dem Völkerstrafgesetzbuch liege nicht vor, heißt es in einem Schreiben des GBA an den Friedensaktivisten Martin Singe, der die Regierung von Friedrich Merz (CDU) angezeigt hatte.

Die USA und Israel hatten am 28. Februar 2026 begonnen, Ziele im Iran zu bombardieren. Im März hatte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier erklärt, der Militäreinsatz sei „nach meinem Dafürhalten völkerrechtswidrig“. Die spanische Regierung hatte mit dieser Begründung Überflüge des US-Militärs untersagt.

Die USA konnten jedoch weiter den deutschen Militärstützpunkt in Ramstein nutzen. Der Theologe Singe, der lange für das „Komitee für Grundrechte und Demokratie“ gearbeitet hatte, wandte ein, Deutschland habe „jedwede Mitwirkungshandlung an völkerrechtswidrigen Gewalteinsätzen zu unterlassen“.

Die oberste deutsche Anklagebehörde lässt in ihrer Entscheidung offen, inwieweit die USA und Israel einen verbotenen Angriffskrieg geführt haben. Dies könne „dahinstehen, weil die Voraussetzungen einer Beihilfeleistung nicht vorliegen“.

Hohe Hürde, um eine Tat als Angriffskrieg einzuordnen

Der Generalbundesanwalt arbeitet heraus, dass „rechtlich nur der Beginn eines bewaffneten Konflikts, nicht aber dessen (Fort-)Führung“ als Beihilfe in Betracht komme. Es sei aber „nicht ersichtlich“, dass „im tatrelevanten Zeitpunkt (…) überhaupt Überfluggenehmigungen durch die oberste Führungsspitze der Bundesrepublik Deutschland selbst (…) erteilt wurden, die sich dann auch noch – wiederum nur zu Konfliktbeginn – tatfördernd ausgewirkt haben könnten“. Die Bundesregierung habe schließlich erst am Tag der ersten Bombardierungen davon erfahren.

Die Anklagebehörde in Karlsruhe weist zudem darauf hin, wie hoch die Hürde ist, eine Tat als Angriffskrieg einzuordnen. Es müsse sich um eine „offenkundige Verletzung der UN-Charta“ handeln, „wobei der Verstoß für jeden Betrachter von außen jenseits jeden Zweifels auf der Hand liegen muss und völkerrechtliche Grenzfälle oder umstrittene Fallkonstellationen von der Strafbarkeit ausgenommen“ seien.

Dies treffe hier nicht zu. Die Bundesregierung habe bei ihrer Einschätzung auch auf „seit Jahrzehnten andauernde iranische Völkerrechtsbrüche“ hingewiesen, etwa auf Irans Ziel der Vernichtung Israels, seine Unterstützung von Terrorismus und die Unterdrückung der eigenen Bevölkerung.

Auch Singes Anliegen, die Bundesregierung wegen Rüstungslieferungen nach Israel zu belangen, wurde abgelehnt. Der Generalbundesanwalt wies darauf hin, dass die Bundesregierung zeitweise Ausfuhren von Rüstungsgütern untersagt habe, die im Gazastreifen zum Einsatz hätten kommen können. Dies zeige, dass sie ihrer Pflicht zu einer fortlaufenden Prüfung nachkomme.

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