Zivildienst in der Schweiz
Der Zivildienst in der Schweiz ist der zivile Ersatzdienst für Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten können. Seit 1992 sieht die Verfassung einen zivilen Ersatzdienst anstelle der Militärdienstleistung vor. 1996 wurde das dazugehörige Zivildienstgesetz (ZDG) in Kraft gesetzt. Bis dahin wurden jedes Jahr mehrere hundert Militärdienstpflichtige wegen Militärdienstverweigerung zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt. Jahrzehntelang wurde die Einführung eines Zivildienstes gefordert.
Der Vollzug des Zivildienstes fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und ist vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI[1] beaufsichtigt. Der Zivildienst erfüllt folgende Grundaufträge: Als ziviler Ersatzdienst des Militärdienstes löst er das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 1 ZDG). Er erbringt zivile Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 ZDG). Der Einsatz von Zivildienstpflichtigen hat nach den Grundsätzen der Arbeitsmarktneutralität zu erfolgen, das heisst, dass durch den Einsatz von Zivildienstleistenden keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet werden, die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert werden und Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden (Art. 6 ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst anerkennt Einsatzbetriebe, die Zivildienstleistende nach definierten Pflichtenheften einsetzen (Art. 42 ZDG).
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits die erste Bundesverfassung von 1848 sah in Art. 18 vor: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Die Bundesverfassung von 1874 übernahm diesen Wortlaut. Das Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851 sanktionierte Militärdienstverweigerung analog wie «Ausreissen» im Kriegsfall je nach Umständen mit Zuchthaus bis 15 Jahre oder mit dem Tod, in Friedenszeiten mit bis zwei Jahre Zuchthaus oder mit Gefängnis bis sechs Jahre (Art. 17, 96, 97).[2] Art. 81 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927 lautete in seiner bis 1968 geltenden Fassung: «Wer, in der Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft. Im Fall eines aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus erkannt werden.» Die maximale Gefängnisstrafe betrug drei Jahre (Art. 29).
Im Ersten Weltkrieg wurde die Militärdienstverweigerung aus religiösen Gründen vermehrt als Problem empfunden. Im Sommer 1918 arbeitete die Armeeleitung eine Vorlage aus, die die Möglichkeit des Zivildienstes vorsah. Der Bundesrat wies sie aber durch Beschluss vom 1. November 1918 zurück.[3] Am 12. Dezember 1917 reichte der sozialdemokratische Nationalrat Herman Greulich eine Motion ein, welche den Bundesrat zur Prüfung der Frage beauftragen wollte, ob «das Militärdepartement zu ermächtigen sei, Personen, die wegen Dienstverweigerung aus politischen, religiösen oder ethischen Gründen zum erstenmal bestraft wurden, von der weiteren Erfüllung der militärischen Dienstpflicht auszuschliessen unter Auferlegung eines Zivildienstes von gleicher Dauer zur Ausführung von Kulturarbeiten.»[4] Die Motion blieb unbehandelt und wurde zurückgezogen, nachdem der Bundesrat in seinem ausführlichen Bericht vom 12. September 1924[5] den Eidgenössischen Räten beantragt hatte, einer Petition mit 39'688 Unterschriften für die Einführung des Zivildienstes keine Folge zu geben. Der Nationalrat folgte diesem Antrag mit 109 zu 44 Stimmen nach einer sich über drei Sitzungstage (10.,[6] 12.[7] und 15. Dezember 2024[8]) erstreckenden Diskussion; der Ständerat schloss sich am 9. Juni 2025 an. In den nächsten Jahrzehnten folgten zahlreiche weitere erfolglose Vorstösse.[9]
In der ersten Volksabstimmung über die Einführung eines Zivildienstes vom 4. Dezember 1977 wurde diese von Volk und Ständen abgelehnt (62,4 % Nein-Stimmen; 22:0 Standesstimmen). Die von der Bundesversammlung beschlossene, dem obligatorischen Referendum unterstellte Verfassungsänderung ging auf eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zurück, welcher das Parlament zugestimmt hatte. Die Vorlage kam von zwei Seiten unter Beschuss: Rechtsbürgerliche Kreise lehnten den Zivildienst grundsätzlich ab, während linke Gruppierungen das Fehlen politischer Verweigerungsgründe kritisierten.[10]
Ein zweiter Anlauf in Form der Volksinitiative «für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises»scheiterte in der Volksabstimmung vom 26. Februar 1984 (63,8 % Nein-Stimmen, 21½:1½ Standesstimmen). Die Initiative sah vor: «Der Zivildienst dauert anderthalbmal so lang wie die Gesamtheit der verweigerten militärischen Dienste.» In der Bereitschaft zu dieser längeren Dienstleistung sahen die Initianten den Tatbeweis für das Vorliegen einer Gewissensnot.[11]
Mit dem Ende des Kalten Krieges ändere sich das politische Klima für die Beurteilung militärpolitischer Fragen. Ein erster Schritt wurde mit der Änderung des Militärstrafgesetzes vom 5. Oktober 1990 getan.[12] Danach wurde zwar die Militärdienstverweigerung weiterhin militärgerichtlich bestraft. Aber für denjenigen Verweigerer, der «unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann», wurde die Haft durch eine Arbeitsleistung ersetzt, die anderthalb Mal so lange dauert wie der verweigerte Militärdienst. Die Vorlage wurde von rechten und linken Kreisen mit denselben Begründungen wie bereits 15 Jahre zuvor mit einem fakultativen Referendum bekämpft, aber in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 mit 55,7 % Ja-Stimmen angenommen.[13]
Bereits ein knappes Jahr später konnte in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 eine Verfassungsgrundlage für den Zivildienst geschaffen werden (85,5 % Ja-Stimmen; 23:0 Standesstimmen). Art. 18 der Bundesverfassung wurde mit dem Satz ergänzt: «Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (mit der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurde der Text übernommen in Art. 59 BV). Die Vorlage ging auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Helmut Hubacher zurück.[14]
Zum Vollzug der neuen Verfassungsbestimmung legte der Bundesrat am 22. Juni 1994 seine Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vor.[15] Das Gesetz wurde von Nationalrat und Ständerat am 6. Oktober 1995 angenommen.[16] Nachdem kein fakultatives Referendum ergriffen wurde, konnte es auf den 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt werden.
Das Zivildienstgesetz sah anfänglich ein Zulassungsverfahren vor, in welchem das Gesuch für die Zuweisung zum Zivildienst schriftlich zu begründen und anschliessend in einer persönlichen Anhörung durch die Zulassungskommission zu prüfen ist. Mit der Annahme einer Motion von Nationalrat Heiner Studer beauftragten die Eidgenössischen Räte am 18. Dezember 2006 den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, mit der das aufwändige Verfahren und die als problematisch betrachtete Gewissensprüfung abgeschafft werden. Die Bereitschaft, einen Dienst zu leisten, der anderthalbmal so lange dauert wie der Militärdienst, sollte als Tatbeweis genügen. Diese Absicht wurde realisiert durch die Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008, in Kraft seit 1. April 2009.[17]
Zulassungsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nur wer militärdiensttauglich ist, kann ein Gesuch stellen und zum Zivildienst zugelassen werden. Im Gesuch deklariert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16–16b ZDG). Die Bereitschaft, 1,5-mal länger Dienst im Zivildienst als im Militärdienst zu leisten gilt als Tatbeweis für den Gewissenskonflikt.
Gesuchsteller ersuchen über das Dienstleistungsportal ZiviConnect um Zulassung. Nach der Registrierung in ZiviConnect können sie ihr Gesuch elektronisch einreichen. Sobald das Gesuch eingereicht wurde, muss der Gesuchsteller innert drei Monaten einen Einführungstag besuchen, bei welchem er über die Regeln des Zivildienstes informiert wird. Haben Gesuchsteller den Einführungstag besucht, müssen sie innerhalb von zwei Wochen bestätigen, dass sie an ihrem Gesuch festhalten und zum Zivildienst zugelassen werden wollen (Art. 17–18c ZDG).
Armeeverbände und bürgerliche Politiker und Politikerinnen setzen sich für die Wiedereinführung der Gewissensprüfung ein. Laut Stefan Holenstein drohe ansonsten längerfristig das Aus für die Schweizer Milizarmee. Die Zulassung zum Zivildienst müsse jährlich auf 1800 Personen begrenzt werden.[18]
Wollen Frauen Zivildienst leisten, müssen sie sich zuerst freiwillig für den Militärdienst melden und anschliessend einen Gewissenskonflikt geltend machen, was als widersprüchliche Regelung kritisiert wird.[19]
Dienstdauer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Zivildienst dauert das 1,5-fache der Gesamtdauer des noch nicht geleisteten Militärdienstes. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange (Art. 8 ZDG). Geleistet wird er schwerpunktmässig im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Umweltschutzbereich. Zudem sind Auslandeinsätze in der Entwicklungszusammenarbeit möglich. Wer den Zivildienst verweigert, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder einer Geldstrafe verurteilt werden (Art. 72 ZDG).
Einsätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zivildienstleistende planen und vereinbaren ihre Einsätze innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbständig. Zur Suche eines Einsatzbetriebs steht dem Zivi das Dienstleistungsportal ZiviConnect zur Verfügung. Darin findet sich eine Onlinedatenbank, die die Suche offener Pflichtenhefte ermöglicht. Aktuell gibt es knapp 5000 anerkannte Einsatzbetriebe. Bei einigen Pflichtenheften ist ein abgeschlossenes Grundstudium, ein Studium oder eine Berufslehre in einer bestimmten Fachrichtung Bedingung.
Verlangt es das Pflichtenheft und wird ein Einsatz von mindestens 54 Tagen geleistet, besucht der Zivildienstleistende einen entsprechenden Ausbildungskurs, der vom Bundesamt für Zivildienst in seinem Ausbildungszentrum Schwarzsee (FR) organisiert wird. Wer einen langen Einsatz ab 180 Tagen im Gesundheits- und Sozialbereich absolviert, besucht zudem eine zweite Kurswoche (Art. 36 ZDG, Art. 81a Zivildienstverordnung).
Einsatzregeln
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Alle verfügten Diensttage müssen vor der ordentlichen Entlassung geleistet werden. Eine vorzeitige Entlassung ist nur bei dauerhafter ziviler Arbeitsunfähigkeit möglich, insbesondere bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % (Art. 18 Zivildienstverordnung).
Wer die Rekrutenschule nicht leistet oder nicht vollständig absolviert hat, muss einen Ersteinsatz von 26 Tagen (entspricht einem Einsatz von vier Wochen) spätestens im Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung leisten. Er muss zudem einen langen Einsatz von 180 Tagen bis zum Ende des dritten Jahres nach der Zulassung leisten. Der lange Einsatz muss in einem Schwerpunktprogramm geleistet werden.
Wer die Rekrutenschule bestanden hat, muss seinen Ersteinsatz von 54 Tagen (entspricht einem Einsatz von acht Wochen) spätestens im Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung leisten. Eine Pflicht für einen langen Einsatz besteht nicht.
Die minimale Einsatzdauer beträgt pro Einsatz 26 Tage. Werden pro Jahr weniger als 26 anrechenbare Diensttage geleistet, ist die Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet (Art. 35–39a Zivildienstverordnung).
Tätigkeitsbereiche
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Alle Pflichtenhefte sind in einem der folgenden acht Tätigkeitsbereiche eingeordnet (Art. 4 ZDG):
- Gesundheitswesen
- Sozialwesen
- Schulwesen
- Kulturgütererhaltung
- Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald
- Landwirtschaft
- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
- Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen
Schwerpunktprogramm (SPP)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Zivildienst konzentriert die Wirkung der Einsätze in Schwerpunktprogrammen, wo im öffentlichen Interessen Handlungsbedarf und Ressourcenmangel ausgewiesen sind. Zivildienstleistende, die die Rekrutenschule nicht bestanden haben, leisten ihren langen Zivildiensteinsatz von mindestens sechs Monaten (180 Tagen) in einem SPP[20]. Es gibt zwei SPP:
Pflege und Betreuung
Dieses beinhaltet die Pflege und Betreuung von Mitmenschen. Typische Einsatzorte sind Spitäler, Altersheime, Behindertenwohnheime und -werkstätten, Schulen, Kinderkrippen und Asylheime. Das Pflichtenheft muss einen Anteil von mindestens 30 % an Pflege- oder Betreuungsaufgaben beinhalten. Gemeint sind Tätigkeiten im direkten Kontakt mit den zu betreuenden Personen.
Umwelt- und Naturschutz
Dieses beinhaltet die Themenbereiche Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora oder Präventionsarbeiten zur Verhinderung von Schäden durch Naturkatastrophen. Das Pflichtenheft muss mindestens 30 % Feld-, Sach- oder wissenschaftliche Arbeiten enthalten, die direkt auf einen der oben genannten Themenbereiche einwirken.
Zivildienstkleidung
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Zivildienstleistende können beim Einsatz zur Kennzeichnung Zivi-Kleider tragen. Sie bestellen die Kleider via Onlineshop. Die Bezahlung erfolgt über ein Punktekonto, dessen Höhe abhängig von den zu leistenden Diensttagen ist.[21]
Zahlen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die aktuellen Zahlen finden sich in den Jahresstatistiken ZIVI.[22][23]
Änderung des Zivildienstgesetzes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2019 wollte der Bundesrat die Zulassung zum Zivildienst erschweren, weil er durch die vielen Wechsel zum Zivildienst die Bestände der Armee gefährdet sah. Diese Revision des Zivildienstgesetzes scheiterte aber im Juni 2020 in der Schlussabstimmung im Nationalrat.[24] Zuvor war bereits das Referendum gegen diese Verschärfungen angekündigt worden.[25]
Einen zweiten Anlauf mit demselben Ziel nahm der Bundesrat 2025 mit einer neuen Vorlage, die am 26. September 2025 von Nationalrat und Ständerat angenommen wurde. Die Gesetzesrevision enthält verschiedene Massnahmen, die den Zivildienst weniger attraktiv machen sollen; insbesondere sollen alle Zivildienstpflichtigen mindestens 150 Diensttage leisten müssen, neu auch diejenigen, die bereits einen Teil ihrer Militärdienstpflicht absolviert haben und bisher nur das 1,5-fache der verbleibenden Militärdienstzeit für den Zivildienst aufwenden mussten.[26] Gegen diese Gesetzesänderung hat ein von linken Parteien und Organisationen unterstütztes Komitee das Referendum ergriffen. Zivildienstleistende seien dort im Einsatz, wo Personal fehlt, insbesondere in Heimen, Spitälern und in der Land- und Alpwirtschaft. Die Vorlage schwäche dieses Engagement, ohne dass die Armee davon profitiere. Die gesetzlich vorgesehenen Armeebestände würden derzeit überschritten und seien auch in Zukunft nicht gefährdet. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 mit 52,46 % Ja-Stimmen angenommen.[27]
Am 18. Juni 2025 hat der Nationalrat entgegen dem ablehnenden Antrag des Bundesrates ein Postulat seiner Sicherheitspolitischen Kommission angenommen, das den Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob die Gewissensprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst wieder eingeführt werden soll.[28]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Der Zivildienst kurz erklärt
- 20 Jahre Zivildienst in Geschichten: Buch zum Jubiläum 2016
- Ruedi Winet: Etwas Sinnvolles tun – Handbuch zum Zivildienst. Zürich 2004, ISBN 3-85791-449-1.
- Zivildienst – ein Zeitzeuge / Service civil – Un témoin / Servizio civile – Una testimonianza, Verlag GSZ 2006, ISBN 978-2-8399-0224-3
- Vollzugsstelle für den Zivildienst: 20 Jahre Zivildienst in Geschichten, 1996–2016, Bern 2017
- Niels Rebetez: Au temps de l'objection : histoire du refus du service militaire en Suisse (1960-1996), Editions Alphil, Neuchâtel 2026, ISBN 9782889307821, Open Access: PDF
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Belege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bundesamt für Zivildienst ZIVI: Bundesamt für Zivildienst ZIVI. Abgerufen am 11. Dezember 2020.
- ↑ Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen. In: books.google.de. 27. August 1851, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Petition betreffend die Zivildienstpflicht. In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 12. September 1924, S. 391, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Ordentliche Winter-Session. Montag den 3. bis Samstag den 22. Dezember 1917. In: Uebersicht der Verhandlungen der Schweizerischen Bundesversammlung. Bundeskanzlei, S. 14–15, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Petition betreffend die Zivildienstpflicht. In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 12. September 1924, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Nationalrat, 10. Sitzung. In: Protokolle der Bundesversammlung. 10. Dezember 1924, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Nationalrat, 12. Sitzung. In: Protokolle der Bundesversammlung. 12. Dezember 1924, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Nationalrat, 13. Sitzung. In: Protokolle der Bundesversammlung. 15. Dezember 1924, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Informationen zur Volksabstimmung vom 4.12.1977. In: Komitee für einen wirklichen Zivildienst, Zürich. swissvotes, S. 4–8, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Brigitte Menzi: Abstimmung vom 4.12.1977. Den einen zu viel, den anderen zu wenig: Keine Chance für den Zivildienst. In: swissvotes. Abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Brigitte Menzi: Abstimmung vom 26.2.1984. Offiziere machen erfolgreich gegen den Zivildienst mobil. In: swissvotes. Abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Militärstrafgesetz (MStG). Änderung vom 5. Oktober 1990. In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 9. Juli 1991, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Brigitte Menzi: Abstimmung vom 2.6.1991. Im dritten Anlauf ein Ja: Militärdienst verweigern wird entkriminalisiert. In: swissvotes. Abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Brigitte Menzi: Abstimmung vom 17.5.1992. Ein altes Anliegen schafft den Durchbruch: Über- wältigende Mehrheit für den Zivildienst. In: swissvotes. Abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG). In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 22. Juni 1994, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ 94.063 Ziviler Einsatzdienst. Bundesgesetz. Dokumentationsdienst der Bundesversammlung, abgerufen am 31. Mai 2026 (Verhandlungen der Eidgenössischen Räte).
- ↑ 08.026 Zivildienstgesetz und Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Änderung. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 31. Mai 2026 (mit Links auf die Botschaft des Bundesrates, die Verhandlungen von Nationalrat und Ständerat und weitere Parlamentsunterlagen).
- ↑ Guentin Schlapbach: „‚Es war ein bisschen wie eine Inquisition‘. Hürden für den Zivildienst. Die Gewissensprüfung für den zivilen Ersatzdienst weckt bei vielen böse Erinnerungen. Nun wollen Parlamentarier zurück. Aber kann der Staat in die Köpfe seiner Bürger hineinblicken?“. In: Tages-Anzeiger vom 18. Juni 2025, S. 3
- ↑ 4 weitere absurde Fakten übers Dienstpflichtsystem. Initiativkomitee Service Citoyen, abgerufen am 31. Mai 2026.
- ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Zivildienst: SPP. Abgerufen am 11. Dezember 2020 (deutsch).
- ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Zivildienst: Kleidung ZIVI. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 1. Dezember 2020; abgerufen am 11. Dezember 2020 (deutsch).
- ↑ Jahresstatistiken ZIVI
- ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Zivildienst: Jahresstatistiken. Abgerufen am 31. Januar 2021.
- ↑ 19.020 Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst. Änderung. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 4. Mai 2026 (mit Links zur Botschaft des Bundesrates, zu den Verhandlungen von Nationalrat und Ständerat (mit Videos) und zu weiteren Parlamentsunterlagen).
- ↑ Höhere Hürden für den Zivildienst scheitern im Parlament. In: sda. tagblatt.ch, 19. Juni 2020, abgerufen am 7. Juli 2020.
- ↑ 25.033 Zivildienstgesetz. Änderung. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 4. Mai 2026 (mit Links zur Botschaft des Bundesrates, zu den Verhandlungen von Nationalrat und Ständerat (mit Videos) und weiteren Parlamentsunterlagen).
- ↑ Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst. Vorläufiges amtliches Endresultat. In: admin.ch. Bundeskanzlei, 14. Juni 2026, abgerufen am 14. Juni 2026.
- ↑ 25.3010 Postulat. Prüfung der Wiedereinführung der Gewissensprüfung als Zulassungsvoraussetzung zum Zivildienst. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 4. Mai 2026 (mit Links zum Text des Postulats, zur Stellungnahme des Bundesrates und zu den Verhandlungen des Nationalrats (mit Video)).