Zum Inhalt springen

Freihaus

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Freihaus wurden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der Mauern einer Stadt lagen, rechtlich aber nicht dem Stadtrat und der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren. Freihäuser werden oft auch als Freihof bezeichnet.

Vitzthum von Eckstedtscher Freihof in Quedlinburg (von 1597)
Der Redenhof in Hameln (von 1570)
Freihaus des Generals du Moulin in Stendal

Die Besitzer der Freihäuser waren landesunmittelbar, sie hatten (mit ihren Familien, Angestellten und anderen Mitbewohnern) ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht und waren von den städtischen Steuern und weiteren Lasten (wie Einquartierung, Wachtpflichten usw.) befreit. Außerdem waren sie berechtigt, auch Handwerker und Künstler zu beschäftigen, die nicht in der Stadt ansässig waren und zu den einheimischen Zünften gehörten. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war aber bisweilen strittig, ob in diesen Häusern selbst auch Handwerke betrieben werden durften, und wenn ja, ob diese dem Zunft­zwang unterlägen.

Freihäuser wurden häufig als landesherrliche Lehen vergeben, die ausdrücklich von den Stadtrechten ausgenommen waren. Seltener waren sie Allodial­besitz des Eigentümers. Sie gehörten ursprünglich oft zu einem Burglehn­bezirk; dort waren im Mittelalter die Burgmannen, die adligen Verteidiger der Veste, angesiedelt. Der Burgmannshof ist damit der Vorgänger des Freihauses, das Stadtpalais (das ebenfalls diese Freiheiten besaß) war bauhistorisch sein Nachfolger in der Barockzeit.

Beim Verkauf eines Freihauses und dem Erwerb (oder Bau) eines neuen musste die steuerliche Privilegierung in einem förmlichen Verfahren auf dieses übertragen werden. Beim Erwerb eines Freihauses durch bürgerliche Stadtbewohner gingen die Freiheiten verloren, wenn sie nicht ausdrücklich vom Landesherrn bestätigt wurden. Daher achteten seit dem 15. Jahrhundert die Räte der Städte verstärkt darauf, dass bei Verkauf solcher Höfe die Käufer sich verpflichteten, alle Lasten, die auf anderen Häusern lagen, ebenfalls zu tragen und das Grundstück nur an einen Bürger weiterzuverkaufen.

In der Habsburgermonarchie war für städtisches freies Eigen der Ausdruck Freihaus üblich.

In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der Ständegemeinde werden zu können. Neben dem Adel verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen privilegierten städtischen Hausbesitz.

Die gleiche Bedeutung hat der Begriff Freisitz. Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief („freie Häuser“) von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24. Mai 1518 an die Stände ob der Enns gebraucht.[1]

Höfe in vergleichbarer Situation wurden als Freihof (lateinisch curia) bezeichnet. Viele waren ehemals Ritter­sitze. Sie unterlagen ebenfalls nicht der (dörflichen) niederen Gerichtsbarkeit, sondern jener des – oft fern dem Freihof residierenden – Grundherrn. Sie waren im landesfürstlichen Gültbuch (später: Landtafel) verzeichnet; die letzten wurden erst in den 1980ern ins örtliche Grundbuch übernommen. War der Eigentümer adlig, so war er Mitglied des Landstandes und hatte bis 1848 Anspruch auf einen Sitz im Landtag.

In der Habsburgermonarchie wurden damit Guts-, Wirtschafts-, Meier- oder (Wein-)Lesehöfe im ländlichen Raum bezeichnet, die – wie Burgen und Schlösser – direkt dem Landesfürsten unterstellt und von lokalen Abgaben befreit waren (andere Bezeichnung: Dominikalgut).

Heutzutage wird der Begriff Freihof auch von Befürwortern des Konzepts der Landwirtschaftsgemeinschaftshöfe als Synonym für solche Höfe verwendet.

  • Artikel Frey-Haus. In: Johann Georg Krünitz: Oekonomisch-technologische Encyklopädie oder allgemeines System der Stats-, Stadt-, Haus- und Land-Wirthschaft, und der Kunst-Geschichte in alphabetischer Ordnung. Bd. 15: Frech-Gampferkraut, Berlin 1778.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Georg Grüll: Die Freihäuser in Linz. Gutenberg Verlag, Linz 1955, S. 16.