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Einf�hrungsgesetz BGB

   3. Teil - Verh�ltnis des B�rgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einf�hrungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einf�hrungsgesetz BGB
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 64

(1) Unber�hrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften �ber das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundst�cke nebst deren Zubeh�r.

(2) Die Landesgesetze k�nnen das Recht des Erblassers, �ber das dem Anerbenrecht unterliegende Grundst�ck von Todes wegen zu verf�gen, nicht beschr�nken.

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Rechtsprechung zu Art. 64 EGBGB

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